Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Satzung OLPC Deutschland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „OLPC Deutschland“; Nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.

2. Er hat den Sitz in Kassel.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  • Zweck des Vereins ist die Förderung Wissenschaft und Forschung;
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
  • die Förderung der Hilfe für Behinderte;
  • die Arbeit ist nicht parteigebunden;
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bildungsmaßnahmen;
  • Vorträge / Veranstaltungen / Seminare / Symposien;
  • Belieferung von Entwicklern mit Geräten, die zur Erreichungs des Vereinszwecks dienlich sind (insbesondere XO-Laptops);
  • Entwicklung und Weiterentwicklung von Software für Bildungsprojekte und Lerncomputer;
  • Förderung Freier Software und freier Inhalte;
  • Maßnahmen zur Schaffung von Bewusstsein für die und Überwindung der Problematik der digitalen Spaltung ("digital divide"); auch durch Lobbyarbeit bei Abgeordneten, Regierungen und in Ministerien;
  • Versorgung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen mit Lerncomputern, Lernsoftware und Lerninhalten;
  • Verkauf von Sachen (§ 90 BGB), die geeignet sind, Bewusstsein für die Notwendigkeit der Überwindung der digitalen Spaltung ("digital divide") und der Notwendigkeit der Förderung von Computerfertigkeiten im öffentlichen Raum zu schaffen;
  • Förderung der Schaffung von Zugänglichkeit („Accessability“) zu digitalen Lerninhalten.
  • Besorgung der Gründung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung des Privatrechts zur Sicherung der Dauerhaftigkeit der Verfolgung der Ziele des Verein;
  • Bei der gesamten Vereinstätigkeit sollen genderspezifische Aspekte besondere Berücksichtigung finden.


§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme; das Mitglied ist aufgenommen, wenn mindestens zwei Vorstände zugestimmt haben.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und entfaltet Wirkung am Tag nach dem Zugang der Erklärung. Die Textform ist ebenfalls zulässig. Die Beiträge für den Monat, in den der Zugang der Kündigung fällt, werden nicht zurückerstattet.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, bedarf der Ausschluss der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes. Dem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

6. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung nach § 11 dieser Satzung eingelegt werden. Die Versammlung entscheidet dabei mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussbeschluss des Vorstands als bestätigt. Bis zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Bei der Abstimmung über die Berufung des Mitglieds hat das Mitglied, welches die Berufung eingelegt hat, kein Stimmrecht.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • A. der Vorstand
  • B. die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Geschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 2.000,00 € verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu laden sind die Mitglieder des Vorstands. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich, fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tages bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  • a. Gebührenbefreiungen,
  • b. Aufgaben des Vereins,
  • c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
  • d. Beteiligung an Gesellschaften,
  • e. Aufnahme von Darlehen ab 500,00 €.
  • f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • g. Mitgliedsbeiträge,
  • h. Satzungsänderungen,
  • i. Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung kann Beiräte für bestimmte Themenkomplexe benennen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte hinzufügen.

§ 9 Satzungsänderung

1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“

1. Sofern ein Mitglied sich in einem seiner Mitgliedsrechte verletzt sieht, hat es zunächst vereinsinternen Rechtsschutz („Berufung“) zu suchen. Erst nach erfolgloser Durchführung dieser Berufung kann ein Mitglied gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Berufung eines Mitglied hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Jedes Mitglied kann gegen eine Maßnahme des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen Berufung einlegen, wenn es selbst von der Maßnahme betroffen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem das Mitglied Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten. Die Berufung soll begründet werden.

3. Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist endgültig.


§ 12 Bekanntgabe von Maßnahmen

Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte) auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, die der Verein und seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung rechtzeitig online gestellt wird. Wählt der Verein diese Möglichkeit der Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den Mitgliedern aboniert werden kann.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „OLPC (Austria) - Gesellschaft für Forschung und Entwicklung“, ZVR-Zahl: 091619202, Magdalenenstraße 3-7/1/6, 1060 Wien. Falls die Gemeinnützigkeit nicht mehr besteht oder nach deutschem Recht nich anerkennungsfähig ist – fällt das Vermögen an die „Free Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der Anfallbegünstigte darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beitragssatzung

Für die Mitgliedschaft im Verein OPLC Deutschland e.V. fallen Mitgliedsbeiträge nach folgender Satzung an:

Natürliche Personen

Regulärer Beitrag 5,00 € / Monat
Leistungsempfänger von ALG II, Schüler, Studenten, Auszubildende 1,50 € / Monat

Juristische Personen

Regulärer Beitrag 250,00 € / Monat
Gemeinnützige Einrichtungen 50,00 € / Monat

Jedes Mitglied kann darüberhinaus dem Verein Spenden zukommen lassen. Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, kann zudem beim Vorstand einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen. Die Stundung soll gewährt werden, wenn sich das Mitglied in einer Notlage befindet. Während der Stundung, die längstens 12 Monate dauern darf, werden die Beiträge nicht fällig und nicht verzinst. Das Mitglied hat nach Ablauf der Stundung die gestundeten Beiträge zu leisten.

Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Wird die Leistung nicht bis zum 15. eines Monats erbracht und beruht dies nicht auf einem Verschulden des Vereins, kommt das Mitglied automatisch mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug. Während des Verzuges ist der Beitrag mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Jedes Mitglied kann zwischen einer monatlichen, vierteljährlichen oder ganzjährigen Zahlung wählen, bei der jeweils der gesamte Betrag des gewählten Zeitraums im Voraus gezhalt werden muss. Verzug tritt nach den vorbeschriebenen Regeln, in diesen Fällen am 15. des ersten Monats ein, der schon zum Zeitraum gehört. Das Mitglied gerät mit der vollen Summe des Zeitraum in Verzug.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2008 und gültig ab dem Tag, der auf den Beschluss folgt.

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